Carmen Auer
Um ein nachhaltigeres Wirtschaftswachstum sicherzustellen, muss das Finanzsystem so aufgestellt sein, dass auch Investitionen bzw. Investitionszwecke nachhaltiger werden.
Im Bereich „Sustainable Finance“ gibt es neben freiwilligen Empfehlungen zunehmend gesetzliche Regelungen. Auf Grundlage der von der eingesetzten High-level Expert Group on Sustainable Finance (HLEG) erarbeiteten Empfehlungen zu einem nachhaltigen Finanzwesen, veröffentlichte die Europäische Kommission 2018 den „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“. Dieser umfasst mehrere Ziele sowie entsprechende Maßnahmen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu gewährleisten. Ein wesentlicher Baustein des Aktionsplans ist die im Jahr 2020 veröffentlichte EU-Taxonomie Verordnung.
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EU-Taxonomie
Am 1. Januar 2022 trat der erste Teil der europäischen Taxonomie-Verordnung in Kraft, die sogenannte EU-Taxonomie. In dieser Verordnung werden nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten festgelegt, zu welchen Unternehmen berichten müssen. Investitionen und Aktivitäten müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um als „grün“ zu gelten. Dies soll Transparenz fördern,„Greenwashing“ entgegenwirken und Kapital in nachhaltige Investitionen lenken. Aber was genau ist die EU-Taxonomie? Welche Unternehmen müssen dazu berichten und wann?
Die EU-Taxonomie wurde von der Europäischen Kommission als gemeinsames Wörterbuch zur Definition und Identifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten eingeführt. Sie ist eine universelle Sprache für Unternehmen, Investoren, Finanzinstitute und Gesetzgeber. Die EU-Taxonomie soll sicherstellen, dass Unternehmen verstehen und kommunizieren, wie "grün" ihre Aktivitäten sind.
Die Taxonomie richtet sich an sechs Umweltzielen aus (z.B. Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, u.a.). Anhand von technischer Bewertungskriterien (TBK) werden dann nachhaltige Aktivitäten für diese Ziele definiert und identifiziert.
Ab dem 1. Januar 2023 - d.h. für das Geschäftsjahr 2022 – müssen Unternehmen ermitteln, ob die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten den zugehörigen TBK entsprechen („Taxonomiekonformität“). Für Finanzunternehmen folgt diese Anforderung ein Jahr später, d.h. für das Geschäftsjahr 2023.