Sustainable Finance

Um ein nachhaltigeres Wirtschaftswachstum sicherzustellen, muss das Finanzsystem so aufgestellt sein, dass auch Investitionen bzw. Investitionszwecke nachhaltiger werden.

Im Bereich „Sustainable Finance“ gibt es neben freiwilligen Empfehlungen zunehmend gesetzliche Regelungen. Auf Grundlage der von der eingesetzten High-level Expert Group on Sustainable Finance (HLEG) erarbeiteten Empfehlungen zu einem nachhaltigen Finanzwesen, veröffentlichte die Europäische Kommission 2018 den „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“. Dieser umfasst mehrere Ziele sowie entsprechende Maßnahmen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu gewährleisten. Ein wesentlicher Baustein des Aktionsplans ist die im Jahr 2020 veröffentlichte EU-Taxonomie Verordnung.

Instrumente

EU-Taxonomie

Am 1. Januar 2022 trat der erste Teil der europäischen Taxonomie-Verordnung in Kraft, die sogenannte EU-Taxonomie. In dieser Verordnung werden nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten festgelegt, zu welchen Unternehmen berichten müssen. Investitionen und Aktivitäten müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um als „grün“ zu gelten. Dies soll Transparenz fördern,„Greenwashing“ entgegenwirken und Kapital in nachhaltige Investitionen lenken. Aber was genau ist die EU-Taxonomie? Welche Unternehmen müssen dazu berichten und wann?

Die EU-Taxonomie wurde von der Europäischen Kommission als gemeinsames Wörterbuch zur Definition und Identifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten eingeführt. Sie ist eine universelle Sprache für Unternehmen, Investoren, Finanzinstitute und Gesetzgeber. Die EU-Taxonomie soll sicherstellen, dass Unternehmen verstehen und kommunizieren, wie "grün" ihre Aktivitäten sind.

Die Taxonomie richtet sich an sechs Umweltzielen aus (z.B. Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, u.a.). Anhand von technischer Bewertungskriterien (TBK) werden dann nachhaltige Aktivitäten für diese Ziele definiert und identifiziert. 

Ab dem 1. Januar 2023 - d.h. für das Geschäftsjahr 2022 – müssen Unternehmen ermitteln, ob die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten den zugehörigen TBK entsprechen („Taxonomiekonformität“). Für Finanzunternehmen folgt diese Anforderung ein Jahr später, d.h. für das Geschäftsjahr 2023.

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Wir empfehlen, mit der Ermittlung der taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten und der Prüfung zu Fähigkeit und Konformität frühzeitig zu beginnen. Gerne stehen wir Ihnen dabei beratend zur Seite.

Mehr Informationen zur EU-Taxonomie sowie für wen und ab wann sie gilt, erfahren Sie in unserem Factsheet

Green Bonds: Finanzierung über „grüne“ Anleihen

Grüne Anleihen unterscheiden sich im Grunde nicht von einer konventionellen Anleihe in Bezug auf Laufzeit, Tilgung, Rendite, Risiko etc. Entscheidender Unterschied ist die Verwendung der Mittel für umwelt- oder klimaunterstützende Zwecke. Der Umweltnutzen muss dabei eindeutig sein und ist durch das finanzierende Unternehmen zu evaluieren, zu bewerten und offenzulegen.

Sustainability-Linked Loans: Nachhaltigkeitsbezogene Kredite

Sustainability-Linked Loans (SLL) unterscheiden sich insofern von den Green Bonds, als dass sie über Umweltziele hinausgehende ESG-Ziele (Environment, Social, Governance) beinhalten. Diese Anleihen bieten den Vorteil, dass die aufgenommenen Mittel nicht zweckgebunden sind, sondern für allgemeine Unternehmenszwecke zur Verfügung stehen und deren Verzinsung an Nachhaltigkeitskomponenten geknüpft ist. Im Jahr 2021 erreichten die Sustainability-Linked Loans weltweit ein Volumen von 428 Mrd. USD. In Europa lag der Marktanteil von Konsortialkrediten mit einer an Nachhaltigkeitskriterien gekoppelten Zinsmarge bereits bei rund 40 %. Damit überholen die SLL die klassischen, zweckgebundenen Green Loans. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Green Loans sind zweckgebunden und eignen sich lediglich für Kreditnehmer, die ausreichende Investitionsprojekte mit einem klaren ökologischen Nutzen vorweisen können wohingegen die SLL zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung herangezogen werden können.

Der Zugang zu dieser Finanzierung setzt verlässliche Informationen über die nachhaltige Unternehmensleistung voraus, die bislang jedoch vor allem von großen, kapitalmarktorientierten Unternehmen berichtet werden. Mit der Ausweitung der Berichtpflicht nach Inkrafttreten der CSRD werden hierfür neue Standards geschaffen. In Deutschland wären dann statt bisher ca. 550 Unternehmen von öffentlichem Interesse zukünftig ca. 15.000 Unternehmen von den Berichtspflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen – darunter erstmalig zahlreiche große mittelständische Unternehmen, für die die SLL dann auch zur Option grüner Finanzinstrumente werden. Die Nachfrage wird hier also weiter steigen.

Lesen Sie dazu auch die Publikation: Nachhaltigkeit – künftig Standard in Reporting und Finanzierung.

Unser Service

Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen einer bestehenden oder künftig erforderlichen Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Dabei beraten wir Sie gerne auch beim Thema „grüne“ Finanzierungsmöglichkeiten oder auch zu dem Thema Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, insbesondere der EU-Taxonomie.

Sprechen Sie uns gerne an

Unterstützung bei der Umsetzung der EU-Taxonomie Anforderungen:

  • Bestimmung fähiger und konformer Wirtschaftsaktivitäten; z.B. Anwendung der technischen Bewertungskriterien (Signifikanter Beitrag, Do no significant harm)
  • Einhaltung der Social Safeguards
  • Ermittlung der Taxonomie-Quoten (Umsatz, CapEx, OpEx)
  • Unterstützung bei der Umsetzung der Offenlegungsverordnung
  • Green Bond-Beratung

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