Nichtfinanzielle Erklärung: Freiwilligkeit oder Pflicht?
Seit 2017 gilt in Deutschland das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz1, das die Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse festschreibt. Das Ziel: Mehr Transparenz und Vergleichbarkeit einer Sozial- und Umweltberichterstattung durch rechtliche Mindestanforderungen.
Freiwillig erstellen trotzdem einige von der Pflicht bislang ausgenommene Unternehmen – zusätzlich zu den gesetzlich normierten Vorgaben zur ESG-Berichterstattung im Lagebericht – einen umfassenden und in sich geschlossenen Nachhaltigkeitsbericht.
Grundlegend verändern werden sich die Berichtspflichten mit Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Denn dann werden neben den großen Unternehmen von öffentlichem Interesse und börsennotierten Unternehmen in der EU auch große Unternehmen ohne Kapitalmarktorientierung (ab 2025), sowie kleinere und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (ab 2026) verpflichtet, Informationen über ihre nachhaltige Unternehmensleistung zu veröffentlichen.
Die nichtfinanzielle Erklärung – gem. CSR-RUG
Für die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung gibt es gesetzliche Anforderungen und darüber hinaus unverbindliche Leitlinien.
- Gesetzliche Anforderungen
Die nichtfinanzielle Erklärung hat sich gem. § 289c Abs. 2 HGB mind. auf nachfolgende Aspekte zu beziehen:
Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
Die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten oder nichtfinanziellen Erklärungen erfolgt bislang freiwillig. Zwar hat der Aufsichtsrat nach § 171 Abs. 1 AktG die Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, die nach § 111 Abs. 2 AktG auch nach extern gegeben werden kann, die Entscheidung bleibt aber beim Unternehmen. Immer mehr Unternehmen entscheiden sich freiwillig für eine externe Prüfung, vor allem durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Zu diesem Ergebnis kommt auch die jüngste Studie von BDO und Kirchhoff Consult.
Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bringt zahlreiche Vorteile mit sich:
- Die Erhöhung der Glaubwürdigkeit der Berichterstattung, die sich positiv auf den Reputationserhalt bzw. -aufbau auswirken kann.
- Die Entlastung des Aufsichtsrats im Hinblick auf die ihm obliegende Pflicht zur inhaltlichen Prüfung und damit auch Sicherung in seiner Überwachungsfunktion.
- Hinweise zur Gestaltung der unternehmensindividuellen internen Prozesse – z.B. bei der Identifikation von Verbesserungspotentialen im Nachhaltigkeitsmanagement, Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Corporate Governance, zur Gestaltung der Berichterstattung u.v.a.m.
Unser Service
Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen:
- Prüfung von freiwilligen Nachhaltigkeitsberichten (z.B. GRI, DNK) nach ISAE 3000 rev.
- Prüfung der verpflichtenden nichtfinanziellen Erklärung/ Bericht gem. § 289 ff. HGB nach ISAE 3000 rev.
- ESG Due Diligence
- Prüfung von Green Bonds
- Prüfung von CO2-Fußabdrücken gem. Greenhouse Gas Protocol nach ISAE 3000 rev. / ISAE 3410
- Unterstützung bei internen Audits für nichtfinanzielle Informationen
Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne!
1 Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11.4.2017,BGBl. 2017 I, S. 802ff.
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