„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden (§91 Abs. 2 AktG).“
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den IDW PS 340 n.F. zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems verabschiedet. Die Neufassung des IDW PS 340 ist gültig für Berichtsjahre, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen. Für börsennotierte Aktiengesellschaften ist die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems im Rahmen der Abschlussprüfung verpflichtend (vgl. §317 Abs. 4 HGB). Für andere Rechtsformen wie z. B. die GmbH gibt es keine explizite korrespondierende gesetzliche Regelung, jedoch geht mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten eines Geschäftsleiters – wie sie z. B. auch für den GmbH-Geschäftsführer gelten – implizit (nicht ausdrücklich) eine vergleichbare Anforderung einher.
Die Neufassung berücksichtigt neben der Konkretisierung der Grundelemente eines Risikofrüherkennungssystems (Risikokultur, Ziele der Maßnahmen, Organisation der Maßnahmen, Risikoidentifikation, Risikobewertung, Risikosteuerung, Risikokommunikation sowie Überwachung und Verbesserung) insbesondere die folgenden Aspekte:
- Bestimmung der Risikotragfähigkeit (Risikoausmaß ohne Gefährdung des Fortbestands)
- Durchführung einer Risikoaggregation (Systematische Aggregation von Einzelrisiken)
- „Brutto-Netto-Betrachtung“ (Darstellung von Bruttorisiken, vermindert um den Effekt von bestehenden Maßnahmen als Nettorisiken)
- Erweiterung der Pflichten für Konzerne (der Geltungsbereich umfasst sämtliche im Konzernabschluss zu konsolidierenden und nicht zu konsolidierenden Unternehmen)
- Dokumentationspflichten (eine unterbliebene Dokumentation von Maßnahmen kann zu Feststellungen im Prüfbericht führen)
- Berichterstattung des Abschlussprüfers (Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers kann unterbleiben)
Wir von BDO beraten und/ oder unterstützen Sie gerne bei Ihren individuellen Vorbereitung auf die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten (z. B. Rechtsform, Größe, Branche) und bieten Ihnen zudem u. a. folgende Services im Rahmen der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems:
Readiness Check
- Gegenüberstellung der Anforderungen des IDW PS 340 und des IDW PS 340 n.F.
- Übersicht: Was ist bereits umgesetzt? Wo besteht Handlungsbedarf?
IDW PS 340 n.F. Readiness Beratung
- Aufzeigen von möglichen Gestaltungsalternativen
- Prüferische Begleitung bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen
Freiwillige Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach IDW PS 340 n.F.
- Ausführlicher Prüfungsbericht inklusive detaillierter Feststellungen sowie der sich aus den Feststellungen ergebenden Risiken und Maßnahmenempfehlungen