Tax & Legal UPDATE KW 14-2025
Tax & Legal UPDATE KW 14-2025
Neueinstellungen im Internet
Britische Remittance Basis-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung
BDO Website, Insight
Die britische Remittance Basis-Besteuerung stellt eine Vorzugsbesteuerung i.S.d. deutschen Außensteuerrechts dar, so der BFH im Urteil vom 14.01.2025 (Az. IX R 37/21). Obwohl die britische Remittance Basis-Besteuerung zum 06.04.2025 abgeschafft und durch die sog. Foreign Income and Gains-Besteuerung ersetzt wird, dürften die Aussagen im aktuellen BFH-Urteil für offene Fälle und andere Länder mit ähnlichen Besteuerungsoptionen wie bspw. Irland, Malta und Zypern noch große Bedeutung haben.
Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften – BSG-Rechtsprechung und Übergangsregelung des § 127 SGB IV n. F.
BDO Website, Insight - Update
Nach der BSG-Entscheidung vom 05.11.2024 (Az. B 12 BA 3/23 R) ist es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, ob die lehrende Tätigkeit als Dozent bei entsprechender Vereinbarung als selbständig anzusehen ist. Mit Wirkung zum 01.03.2025 kann nach der Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten des § 127 SGB IV n.F. eine als selbständig vereinbarte Lehrtätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.12.2026 weiterhin rechtssicher als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.
European Commission's Omnibus
BDO Legal, Guide in Englisch
Am 29.01.2025 hat die Europäische Kommission den “Kompass für Wettbewerbsfähigkeit” vorgestellt, um die ESG-Vorschriften durch Omnibus-Vereinfachungspakete zu vereinfachen. Die ersten beiden Pakete, die am 26.02.2025 veröffentlicht wurden, bringen erhebliche Änderungen an der CSRD, der EU-Taxonomie und der CSDDD. Der BDO Legal Guide legt die Hintergründe des Kompasses, des Omnibusses und die wichtigsten Auswirkungen auf die EU-Nachhaltigkeitsvorschriften dar.
BDO Transfer Pricing News
BDO Global, Newsletter - Issue 50 - March 2025
Gesetzgebung
Nachhaltigkeit- und Sorgfaltspflichten: Anwendung neuer Regeln wird verschoben
Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 03.04.2025
Die neuen “Due-Diligence”-Vorschriften verpflichten Unternehmen, ihre negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten haben ein zusätzliches Jahr - bis zum 26. Juli 2027 - Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Organschaft und atypisch stille Beteiligung
BFH, Urteile vom 11.12.2024, I R 17/21 und I R 33/22; Pressemitteilung vom 03.04.2025
BDO Website, Insight
1. Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren ‑ unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten ‑ handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann.
2. Bestehen unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft, dann kann diese Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein.
3. Die Rechtsfolgen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft treten grundsätzlich nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 25.10.1995 - I R 76/93, BFH/NV 1996, 504). Dies gilt nicht, wenn sich der atypisch stille Gesellschafter bei Vorliegen mehrerer sachlich hinreichend abgegrenzter Geschäftsbereiche der Organgesellschaft lediglich an einem dieser Geschäftsbereiche beteiligt.
Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder; Aufnahme des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter
BFH, Urteil vom 20.11.2024, II R 29/21
1. Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung von Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.04.2024 - II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252).
2. Der Insolvenzverwalter kann den durch die Insolvenzeröffnung im Revisionsverfahren unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen, wenn er der vom Finanzamt im Insolvenzverfahren geltend gemachten Insolvenzforderung widersprochen hat. Streitgegenstand ist in diesem Fall die Feststellung, ob der Widerspruch berechtigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163).
Formwechsel als Veräußerung i.S.d. Regelung über den Einbringungsgewinn II
BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 26/22
1. Eine Veräußerung, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) führt, liegt auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt wird.
2. Jedenfalls dann, wenn die eingebrachten Anteile durch den Formwechsel nicht wieder in denjenigen ertragsteuerlichen Status zurückfallen, den sie vor der Einbringung hatten, ist weder eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 vorzunehmen noch ist die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II unbillig im Sinne des § 163 der Abgabenordnung.
3. Die EU-Fusionsrichtlinie (RL 2009/133/EG) ist auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar, wenn der nationale Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, innerstaatliche und grenzüberschreitende Fälle nicht gleich zu behandeln. Dies ist hinsichtlich der deutschen Regelung über den Anteilstausch (§ 21 UmwStG 2006) der Fall.
Auswirkung der Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auf das Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG
BFH, Urteil vom 16.01.2025, IV R 28/23
1. Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG einzubeziehen.
2. Ein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG liegt in der Regel vor, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden, die auf diese Weise stehen gebliebene Gewinne aufzehren können (Bestätigung der Rechtsprechung). Kann der Kommanditist frei über das auf dem für ihn geführten Gesellschafterkonto bestehende Guthaben verfügen, spricht dies gegen die Einordnung des Kontos als Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG.
Maßgeblichkeit der zeitlichen Abfolge für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts
BFH, Urteil vom 13.11.2024, I R 5/21 (NV)
Eine ausländische Personengesellschaft hat ihr Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG rechtserheblich ausgeübt, wenn sie eine Einnahmen-Überschussrechnung fertigstellt und diese Gewinnermittlung als endgültig ansieht. Eine zeitlich nachfolgende Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im In- oder Ausland berührt diesen Umstand nicht.
Entnahme von Strom aus einer Leitung des Versorgungsnetzes
BFH, Urteil vom 10.12.2024, VII R 26/21 (NV)
Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Leitung, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgelände des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht möglich, weil der Begriff des "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netzes" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 gültigen Fassung eine physikalische Trennung dieses Netzes vom Versorgungsnetz voraussetzt.
Anforderungen an ein Fahrtenbuch bei Berufsgeheimnisträgern
FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21; Revision BFH VIII R 35/24
1. Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.
2. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen.
3. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls muss der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.
Carried Interest aus vermögensverwaltendem US-Fonds
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.10.2024, 3 K 37/22; Revision BFH I R 24/24
Das Besteuerungsrecht für einen Carried Interest (d.h. für einen zusätzlichen kapitaldisproportionalen Gewinnanteil) steht dem Ansässigkeitsstaat entweder nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA zu, wenn sich entsprechende Zuflüsse als Einkünfte aus Vermögensverwaltung und nicht als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit darstellen.
Verfallene Prepaid-Guthaben aus Mobilfunkverträgen sind umsatzsteuerliches Entgelt
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.2024, 4 K 26/22; Revision BFH V R 20/24
Restguthaben aus Prepaid-Verträgen, die endgültig beim (Mobilfunk-)Provider verbleiben, stellen bei diesem ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für von ihm während der Laufzeit des Prepaid-Vertrages gegenüber seinen Kunden erbrachte Leistungen dar.
Gewerbesteuer: Gewährung der erweiterten Kürzung bei Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen
FG Münster, Urteil vom 12.03.2025, 10 K 1656/21 G; Revision zugelassen
Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist auch dann zu gewähren, wenn eine Betriebsvorrichtung entgeltlich mitüberlassen wird, das Ausschließlichkeitsgebot jedoch in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht erfüllt ist.
Corona-Soforthilfe: Keine Verwendung für Personalkosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 02.04.2025 zum Beschluss vom 27.03.2025, 21 ZB 24.514
Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist.
Rechtsprechung - privater Bereich
Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Trustvermögen aus Guernsey
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.10.2024, 3 K 41/17; rechtskräftig
Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt bei dem Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben.
Finanzverwaltung
Merkblatt zur Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) im Rahmen der Aufzeichnungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise
BMF, Schreiben vom 02.04.2025
Mit dem BEG IV wurden ab 2025 die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke angepasst und neu strukturiert. Die Transaktionsmatrix unterstützt bei Erfassung der relevanten Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten.
Die Finanzbehörde kann Abweichungen in Form, Inhalt oder Umfang der Transaktionsmatrix zulassen. Damit wird eine an den Einzelfall angepasste Anwendung in der Praxis ermöglicht. Da eine Prüfungsanordnung, die in 2025 ergeht, regelmäßig auch Prüfungszeiträume vor 2025 umfasst, muss eine Transaktionsmatrix in diesen Fällen auch für die Vorjahre erstellt werden.
Erläuterungen zur aktuellen Situation der Dokumentation von Verrechnungspreisen und damit auch den (angepassten) Pflichten, insbesondere z.B. auch den verkürzten Vorlagefristen, enthält unser Insight auf der BDO Website.
Anwendung des Country-by-Country Reportings
BMF, Schreiben vom 03.04.2025
Das BMF hat Hinweise zur Anwendung des CbC Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG veröffentlicht. Die ausgeführten Grundsätze sind auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
BMF, Schreiben vom 31.03.2025
Das BMF hat nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung veröffentlicht.
DBA-Schweiz: Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren
BMF, Schreiben vom 28.03.2025
Das BMF hat ein Schreiben über die Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21.12.2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz veröffentlicht.
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung
BMF, Schreiben vom 03.04.2025
Die Finanzverwaltung übernimmt die Grundsätze diverser BFH-Urteile betreffend die Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 EStG im Zusammenhang mit Betätigungen in einem EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz, macht aber gleichzeitig weitere Vorgaben für einen entsprechenden Sonderausgabenabzug.
DAC6: Aktualisierung der Anlage zum BMF-Schreiben vom 29.03.2021
BZSt, Anlage vom 03.04.2025
Die Anlage “Steuerliche Präferenzregelungen im Sinne des § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb AO und nichtkooperierende Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb AO” zum BMF-Schreiben vom 29.03.2021 zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d ff. AO) wurde aktualisiert.
Sonstiges
Hamburgisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 176/23; Revision BFH II R 15/25
1. Unter Berücksichtigung des großen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Auswahl des Belastungsgrunds einer Steuer (ständige Rechtsprechung des BVerfG) kann mit der Grundsteuer das (bloße) Innehaben von Grundbesitz belastet werden.
2. Bei einem etwaigen Belastungsgrund "Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur" bestehen, jedenfalls bei einem Erhebungsgebiet wie dem Stadtstaat Hamburg, das insgesamt einen städtischen Ballungsraum darstellt, keine durchgreifenden Bedenken dagegen, Grundsteuer nach dem Flächenmodell zu erheben. Das Flächenmodell ist prinzipiell geeignet, auch diesen Belastungsgrund in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht zu bemessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein größeres Nutzungspotential von Gebäudeflächen gegenüber Grundstückflächen berücksichtigt wird.
3. Das Hamburger Grundsteuergesetz ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil es bei der Festsetzung der Grundsteuer zu Übermaßbesteuerungen kommen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Übermaßbesteuerung gegebenenfalls nicht nach Anwendung aller in Betracht kommenden Erlass- und sonstigen Vorschriften, nötigenfalls aufgrund ihrer verfassungskonformen Auslegung vermieden werden kann.
Keine Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.04.2025 zum Beschluss vom 20.03.2025, 8 V 250/25; Beschwerde nicht zugelassen
Das FG Baden-Württemberg hat einen mittels Musterschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids abgelehnt. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes nur dann Erfolg haben, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse der Gemeinde an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt.
New Publications on the Internet
Tax group also possible with atypical silent partnership
BDO Website, Insight
An atypical silent partnership in the controlled company does not, in principle, prevent the recognition of a consolidated tax group under income tax law.
British remittance basis taxation as a preferential tax regime
BDO Website, Insight
The British remittance basis taxation constitutes a preferential tax regime in the sense of the German foreign tax law, according to the German Federal Fiscal Court in its judgment of January 14, 2025 (case reference IX R 37/21). Although the British remittance basis taxation will be abolished as of April 6, 2025 and replaced by the so-called foreign income and gains taxation, the statements in the current judgment of the German Federal Fiscal Court are likely to remain highly relevant for open cases and other countries with similar taxation options, such as Ireland, Malta and Cyprus.
Social security obligations of lecturers – Case law of the German Federal Social Court and transitional regulation of Section 127 of the German Social Security Code IV
BDO Website, Insight - Update
According to the German Social Security Court decision of November 5, 2024 (case no. B 12 BA 3/23 R), it depends on the specific circumstances of each individual case whether the teaching activity as a lecturer is to be regarded as self-employed if a corresponding agreement has been made. With effect from March 1, 2025, according to the transitional regulation for teaching activities in Section 127 of the German Social Security Code IV, teaching activities agreed as self-employment can continue to be carried out as self-employment with legal certainty until December 31, 2026 under certain conditions.
European Commission's Omnibus
BDO Legal, Guide
On January 29, 2025, the European Commission presented the “Competitive Compass” to simplify ESG regulations through Omnibus simplification packages. The first two packages, released on February 26, 2025, contain significant changes to the CSRD, the EU Taxonomy and the CSDDD. The BDO Legal Guide explains the background to the compass, the omnibus and the most important implications for EU sustainability regulations.
BDO Transfer Pricing News
BDO Global, Newsletter - Issue 50 - March 2025
Sustainability and due diligence: MEPs agree to delay application of new rules
European Parliament, press release dated April 3, 2025
The new due diligence rules require companies to mitigate their negative impact on people and the planet. Member states will have an extra year - until July 26, 2027 - to transpose the rules into national legislation.