Weitere Verschiebung des § 2b UStG - Wichtige Neuerungen im Jahressteuergesetz 2024 mit Schwerpunkt auf Körperschaftsteuer (KStG) und Umsatzsteuer (UStG)
Am Freitag, den 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt und damit insbesondere auch den Weg für eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung der Regelungen des JStG 2015 im Hinblick auf § 2 Abs. 3 UStG a.F. und den § 2b UStG freigemacht. Durch Änderung der Regelungen in § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG finden die Regelungen des JStG 2015 und der § 2b UStG nun erst ab dem 01.01.2027 zwingende Anwendung für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Daneben bringt das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) umfassende Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Der Bundestag hat das Gesetz am 18. Oktober 2024 verabschiedet. Nach der nunmehrigen Zustimmung des Bundesrates muss das Gesetz noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Beides ist bis zum Ende des Jahres zu erwarten. Neben der mit Spannung erwarteten Verlängerung der Optionsfrist in § 27 Abs. 22a UStG enthält das JStG 2024 insbesondere weitere, aus unserer Sicht relevante und nachfolgend aufgeführten Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) und im Umsatzsteuergesetz (UStG).
1. Kapitalveränderungen bei Umwandlungen (§ 29 KStG)
§ 29 Abs. 6 S. 2 KStG und damit das Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestandes der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen wird aufgehoben. Mit der Aufhebung wird ein Gleichlauf mit der steuerlichen Schlussbilanz in Umwandlungsfällen erzielt.Diese Regelung wird ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
2. Übergang zum Halbeinkünfteverfahren (§ 34 KStG)
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat die bisherige Regelung, nach der der in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichnete Teilbetrag des verwendeten Eigenkapitals (EK 04) nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge eingezogen wird, für verfassungswidrig erklärt. Künftig wird die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge des Eigenkapitals (EK 0) um den positiven Bestand des EK 04 erweitert.Diese Regelung gilt für alle Fälle, in denen die Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind.
3. Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)
Die wesentliche Änderung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG betrifft Leistungen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden. Diese sollen an dem Ort besteuert werden, an dem der nichtunternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Die Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.
4. Steuerbefreiungen (§ 4 UStG)
Mit der Änderung der Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG sind künftig auch Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar den Schul- und Bildungszweck dienen und mit solchen Aufgaben betraut sind von der Umsatzsteuer befreit. Zudem wird der Umfang der steuerbefreiten Leistungen auf Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erweitert.Damit wird die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die unionsrechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst.
Die Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.
5. Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)
Mit der Neuregelung des § 18 Abs. 12 UStG ergibt sich folgende Rechtslage: Ausländische Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassen Kraftomnibussen durchführen, werden auf ihre Registrierungspflicht im Inland hingewiesen, wenn ihre Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen oder sie an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen.Diese Regelung wird ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
6. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Die Neuregelung des § 19 UStG dient der Umsetzung der Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/85) und ermöglicht es nun auch Unternehmen, die außerhalb von Deutschland im Unionsgebiet ansässig sind, die Kleinunternehmerreglung anzuwenden. Bisher war das nur in Deutschland ansässigen Unternehmen vorbehalten.Damit die in Deutschland ansässigen Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit dem neuen § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingefügt.
Zudem werden nach dem neuen § 19 Abs. 1 UStG von Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Die Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.
7. Durchschnittssatz und Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)
Der Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG wird ebenso wie die Vorsteuerpauschale nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG für 2024 auf 8,4 % angesetzt.Für 2025 werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte auf 7,8 % abgesenkt.
Diese Regelung wird ab dem Tag nach der Verkündung bzw. dem 1. Januar 2025 in Kraft treten.
8. Neuregelung der Übertragung von Wirtschaftsgütern (§ 6 EStG)
Das Einfügen der Nr. 4 in § 6 Abs. 5 S. 3 EstG ermöglicht die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert. Damit setzt der Gesetzgeber eine Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28. November 2023, BvL 8/13) um. Nach der Gesetzesbegründung liegt eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften im Sinne des neuen § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EstG nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich sei dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich seien dagegen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z.B. einer Komplementär-GmbH).Ergänzend zu dem Regierungsentwurf wurde außerdem noch § 6 Abs. 5 S. 7 EStG angefügt, nach dem eine „unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne von Satz 5 und 6 auch vorliegt, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.“
Diese Regelung wird ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
9. Gemeinnützigkeit der Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 AO)
In die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 2 S. 1 AO wird die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke als Nr. 27 aufgenommen. Darunter ist „die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53“ zu verstehen. Dabei ist zu beachten, dass die Hilfsbedürftigkeit zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen muss.Die Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Fazit
Das JStG 2024 bringt tiefgreifende Änderungen, die sowohl Entlastungen als auch neue Anforderungen für Unternehmen darstellen. Die Anpassungen im KStG und UStG sind entscheidend für die zukünftige steuerliche Planung und Compliance. Kommunen und Unternehmen sollten sich auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten und prüfen, wie diese ihre steuerlichen Verpflichtungen beeinflussen.Die Verlängerung der Übergangsfrist des § 27 Abs. 22a UStG bringt für die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts hingegen zwei weitere Jahre, in denen sie sich auf die Änderungen einstellen können. Die weiteren zwei Jahre sollten nun endgültig dafür genutzt werden die erforderlichen Umstellungsarbeiten zügig voranzutreiben und die noch offenen Fragestellungen zu klären. Ob eine weitere Verlängerung erwartet werden kann, ist nach den Erfahrungen der Vergangenheit, seriös nicht zu beantworten.
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