Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der öffentlichen Hand
Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der öffentlichen Hand
Mit dem Schreiben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vom 4. September 2024 an die Finanzministerien bzw. für Kommunales zuständigen Ministerien der Länder werden die nachfolgenden Fragen, die nach Ansicht des IDW Klärungsbedarf haben thematisiert:
- Welche öffentlichen Unternehmen können grundsätzlich von der mittelbaren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein?
- Hat für öffentliche Unternehmen die Einbeziehung in den Konzernnachhaltigkeitsbericht befreiende Wirkung gemäß §289b Abs. 2 HGB-E?
- Ist die EU-Taxonomie-Verordnung auch bei mittelbarer Anwendung der CSRD zu beachten?
Das IDW führte dazu wie folgt aus:
- Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) der öffentlichen Hand, die in einer Rechtsform des Privatrechts oder öffentlich-rechtliche Organisationsformen tätig sind und nicht direkt von der CSRD betroffen sind, können über Verweise in Gesetzen z.B. in den Landesverfassungen, Gemeindeordnungen oder Satzungen mittelbar betroffen sein. Diese Unternehmen, darunter Eigenbetriebe, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts, müssen oft "wie große Kapitalgesellschaften" gemäß dem HGB den Lagebericht aufstellen, unabhängig von ihrer Größe oder Rechtsform bilanzieren. Damit gilt grundsätzlich die mittelbare Verpflichtung für öffentlich-rechtliche KMU bereits ab 2025. Wird hingegen „nur“ auf den §289 HGB hingewiesen, so ist es streitig, ob mit dem Lagebericht ein Nachhaltigkeitsbericht beigefügt werden muss. Besondere Beachtung sollten Satzungsänderungen geschenkt werden, die regelmäßig einer Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts wie große Kapitalgesellschaften beinhalten. Zur Vermeidung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Satzung zu ändern.
- Nach § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E sind Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Aufnahme eines Nachhaltigkeitsberichts im Lagebericht befreit, wenn das berichtspflichtige Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens integriert ist und dieser Bericht gemäß der EU-Bilanzrichtlinie erstellt sowie um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert wurde. Kommunale Abschlüsse und Lageberichte, die nach der kommunalen Doppik erstellt werden, erfüllen nach Auffassung des IDW nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine Befreiung.
- Die bundes-, landes- und satzungsmäßigen Rechnungslegungsvorschriften, die eine Anwendung der HGB-Vorschriften verlangen, umfassen formal nicht die Vorgaben der Taxonomie-Verordnung. Eine wörtliche Auslegung des HGB würde implizieren, dass ab dem Geschäftsjahr 2025 die Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen unterschiedlich sein könnte. Tatsächlich große Kapitalgesellschaften müssen die Angaben nach der Taxonomie-Verordnung in ihre Berichterstattung aufnehmen, während mittelbar betroffene öffentliche Unternehmen, die wie große Kapitalgesellschaften berichten, dies möglicherweise nicht müssen, wenn sie sich auf eine Auslegung der relevanten Vorschriften berufen.
Die mögliche Umsetzung der CSRD im Jahr 2025 mit einer neuen einhergehenden Regierung und Umsetzung der CSRD-Richtlinie ins HGB im Jahr 2025 bedeuten