Bildung von Rückstellungen für künftige Umlageverpflichtungen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2023 6 K 1379/21
Der Rechtsstreit betrifft die Bildung von Rückstellungen für künftige Umlageverpflichtungen bezüglich beamtenrechtlicher Pensionen und Beihilfeansprüche durch die A GmbH, die mit dem Zweckverband J in einem Vertragsverhältnis steht. Der Zweckverband finanziert wiederum die Beamtenversorgung über eine weitere Körperschaft öffentlichen Rechts.
Die A GmbH hatte Pensionsrückstellungen gebildet, die jedoch im Betriebsprüfungsbericht nicht anerkannt wurden. Die A GmbH kann jedoch aufgrund des gerichtlichen Urteils in den Streitjahren anstelle von Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden, die sich auf zukünftige Erstattungen an den Zweckverband J für Versorgungsumlagen beziehen.
Nach § 249 Abs. 1 HGB müssen solche Rückstellungen in der Handelsbilanz ausgewiesen werden und folgend auch in der Steuerbilanz. Die Vorschrift statuiert – entgegen ihrem Wortlaut – eine handelsrechtliche und damit auch steuerrechtliche zu beachtende Passivierungspflicht. Zu den davon erfassten Verbindlichkeiten gehören auch solche öffentlich-rechtlicher Art.
Voraussetzung für die Passivierung einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit ist jedoch, dass sie am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert und zu diesem Zeitpunkt entweder dem Grunde nach entstanden oder, sofern es sich um eine künftige Verbindlichkeit handelt, wirtschaftlich im abgelaufenen oder in vorangegangenen Wirtschaftsjahren verursacht ist. Im vorliegenden Fall sind die zukünftigen Vorsorgeumlageleistungen der A GmbH an den Zweckverband J durch die Arbeitsleistung der überlassenen Beamten verursacht, die Pensionsanwartschaften erwerben.