BFH-Urteil v. 28.02.2024 – Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb

BFH-Urteil v. 28.02.2024 – Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben von jPöR


Zusammenfassung:

Der Erwerb eines Grundstückes durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) ist dann nicht nach § 4 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG von der Steuer befreit, wenn bei der übertragenden jPöR zu keinem Zeitpunkt die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundstück zusammengefallen sind.

Der Sachverhalt:

In dem vorliegenden Fall bewirtschaftete die Klägerin, ein Studierendenwerk in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ein Studierendenwohnheim in der Stadt A. Das betreffende Grundstück stand seit 1991 im Eigentum der Stadt und wurde anschließend im Jahr 2003 auf die Universität der Stadt A übertragen. Die Universität wiederum bestellte 2011 an dem Grundstück ein Erbbaurecht zugunsten des Studierendenwerks.

Wegen der Bestellung des Erbbaurechts setzte das Finanzamt in der Folge Grunderwerbsteuer fest. Nachdem der Einspruch durch das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurde, erhob das Studierendenwerk Klage und machte geltend, dass der Erwerb des Erbbaurechts nach § 4 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei.

Die Klage wurde jedoch vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 25.08.2021 – 3 K 435/17), woraufhin die Klägerin Revision einlegte.

Entscheidungsgründe des BFH:

Zunächst stellte der BFH in seinen Entscheidungsgründen nochmals klar, dass Erbbaurechte gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleichstehen, sodass auch die Bestellung eines Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Anschließend führte der BFH aus, warum der Erwerb des Erbbaurechts, wie vom FG festgestellt, nicht nach § 4 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG von der Grunderwerbssteuer befreit ist. So sei die Norm nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrem Wortlaut dafür da, den Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von der Belastung mit einer Grunderwerbsteuer fernzuhalten, sofern mit diesem Trägerwechsel auch der Übergang des Eigentums an einem Grundstück verbunden ist. Die Regelung bezweckt hingegen nicht, eine Besteuerung der öffentlichen Hand beim Grundstückserwerb generell zu begrenzen.

Dabei setze das Tatbestandsmerkmal „aus Anlass“ voraus, dass die öffentlich-rechtliche Aufgabe (im vorliegenden Fall die Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims) und das Eigentum an dem Grundstück bei der jPöR, die das Grundstück überträgt, mindestens einmal zeitgleich zusammengefallen sind. Die Universität der Stadt A als grundstücksübertragende jPöR hatte jedoch nie zeitgleich die Aufgabe der Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims und das Eigentum an dem Grundstück inne. Vielmehr lag die Aufgabe der Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims von Anfang an bei dem Studierendenwerk selbst. Damit entfalle eine Steuerbefreiung nach  § 4 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG für die Bestellung des Erbbaurechts.

Praxisauswirkungen:

Das Urteil zeigt, dass der BFH den § 4 Nr. 1 GrEStG eng am Wortlaut auslegt und somit einer generellen Befreiung der Grunderwerbssteuer bei Übertragungen zwischen jPöR einen Riegel vorschiebt. In der Praxis sollte also für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG darauf geachtet werden, die grundstücksübertragenden jPöR einmal zeitgleich Inhaber der öffentlich-rechtlichen Aufgabe und des Eigentums an dem Grundstück war.