BFH-Urteil v. 18.04.2024 – Vorliegen der Einnahmeerzielungsabsicht eines BgA
BFH-Urteil v. 18.04.2024 – Vorliegen der Einnahmeerzielungsabsicht eines BgA
Zusammenfassung:
Auch bei sog. Kurbetrieben kann die für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 KStG fehlen, wenn die Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird.
Der Sachverhalt:
In dem vorliegenden Fall betrieb die Klägerin, eine Stadt, die ein staatlich anerkannter Luftkurort ist, einen Eigenbetrieb, der auf die Förderung des Tourismus im Gebiet der Klägerin gerichtet war. Über diesen erhob sie von allen Übernachtungsgästen im Stadtgebiet einen Kurbeitrag, der der Pflege der Fremdenverkehrseinrichtungen dienen sollte. Zu dem Eigenbetrieb gehörten u.a. auch im Eigentum der Klägerin stehende Flächen wie z.B. Parks, die allgemein zugänglich waren und für deren Betrieb kein gesondertes Entgelt erhoben wurde.
Im Rahmen ihrer Körperschaftssteuererklärung fasste die Stadt dann alle Wirtschaftsgüter in der Körperschaftssteuererklärung unter einem BgA „Kurbetrieb“ zusammen und erklärte einen negativen Gesamtbeitrag der Einkünfte.
Das Finanzamt gelangte hingegen zu der Auffassung, dass die auch dem Allgemeingebrauch zugänglichen Flächen nicht dem unternehmerischen Bereich zugehörig sind und deshalb lediglich ein BgA „Touristik“ und kein BgA „Kurbetrieb“ vorgelegen habe.
Das FG gab dem Finanzamt in einem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend Recht, dass die allgemein zugänglichen Flächen nicht unter den BgA fallen.
Entscheidungsgründe des BFH:
Wie das Finanzgericht entschied auch der BFH, dass es bei Einrichtungen an einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 KStG fehle, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird. Das läge daran, dass die Einrichtung so auch von der Allgemeinheit zum Verkehr oder zur Erholung genutzt werden kann und somit keine Einnahmeerzielungsabsicht ersichtlich ist.
Allerdings führt der BFH noch an, dass eine Einnahmeerzielungsabsicht bei frei zugänglichen Einrichtungen ausnahmsweise auch dann gegeben sein kann, wenn diese Merkmale aufweisen, die auf eine ganz überwiegende Nutzung gerade durch kurabgabenpflichtige Personen hinweisen. Eine Nutzung dieser speziellen Einrichtungen durch die Allgemeinheit wäre dann lediglich eine unbeachtliche Begleiterscheinung.
Schließlich sei aber noch darauf hingewiesen, dass der BFH die Revision dennoch für begründet hielt, da das FG fehlerhafterweise für einen BgA Kurbetrieb das Vorhandensein kurspezifischer Anlagen für notwendig hielt. Deswegen wurde die Sache zur neuen Beurteilung wieder an das FG zurückgewiesen