Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine bei einer Kapitalgesellschaft eintretende Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Die BFH-Rechtsprechung nimmt die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig dann an, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt einer oder eines ordentlichen und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Vorliegend war die steuerliche Behandlung von Umsatz- und Gewinntantiemen strittig, die der alleinvertretungsberechtigte Vorstand, zugleich ein Minderheitsaktionär, einer Aktiengesellschaft (AG) als Vorstandsvergütung erhalten hat. Der BFH hatte daher in seinem Urteil vom 24.10.2024 (Az. I R 36/22) die Rechtsfrage zu beantworten, ob die zwischen der AG und dem Minderheitsaktionär geschlossene Vereinbarung ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben, somit gegen den Fremdvergleichsgrundsatz verstoßen und mithin eine vGA vorliegen könnte.
Zwar führte das erstinstanzliche Finanzgericht zutreffend aus, dass – nach bisherigen Überlegungen in der Rechtsprechung – die nach oben unbegrenzten Umsatztantiemen die Gefahr einer Gewinnabsaugung bzw. einer die Rendite vernachlässigenden Umsatzsteigerung in sich bergen. Seine Entscheidung, die umsatz- und gewinnabhängigen Tantiemenzahlungen an den Minderheitsaktionär-Vorstand als vGA zu behandeln, hielt der Überprüfung durch den BFH jedoch nicht stand. Denn sein Urteil gründete auf den für GmbH-Geschäftsführerinnen oder GmbH-Geschäftsführer entwickelten Rechtsgrundsätzen und ließ die strukturellen Unterschiede in den Entscheidungsstrukturen zwischen einer AG und einer GmbH außer Acht, die die Veranlassungsprüfung beeinflussen. Denn die AG wird bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds von ihrem Aufsichtsrat vertreten. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Vergütungen des Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen sowie zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen und nicht unangemessen hoch sind.
Nach den Ausführungen des BFH genügt eine Vereinbarung mit dem zum Vorstand bestimmten Minderheitsaktionär dem materiellen Fremdvergleich nur dann nicht, wenn sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hätte. Im Streitfall waren zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats ebenfalls Minderheitsaktionäre mit einer Beteiligung zu jeweils einem Drittel; das dritte Mitglied war an der AG nicht beteiligt. Insbesondere lag im Streitfall keine Beherrschungssituation durch den Vorstand vor, da er lediglich ein Minderheitsaktionär war und keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestanden. Eine Interessenvertretung des Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat der AG dürfte bei so einer Konstellation nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
Zur vollständigen Würdigung der konkreten Umstände hätte das Finanzgericht sowohl die Strukturunterschiede zwischen den Gesellschaftsformen als auch die Zeugenaussagen der beiden anderen Aktionäre zur Angemessenheit der Tantiemenzahlungen an den Minderheitsaktionär-Vorstand berücksichtigen müssen. Da dies nicht geschehen war, hob der BFH das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zur Neuverhandlung und Entscheidung zurück.
Hinweis:
Der BFH stellt klar, dass die Rechtsgrundlagen zur vGA, die er im Zusammenhang mit Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH erarbeitet hat, nicht uneingeschränkt auf die Rechtsform der AG übertragen werden können. Wegen der im Streitfall gegebenen Beteiligungssituation ist die Notwendigkeit einer Fremdvergleichsprüfung zwar weiterhin gegeben. Die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats stellt jedoch ein sehr starkes Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer einseitigen Interessenwahrnehmung und damit für die Fremdüblichkeit der Vergütungsvereinbarung zwischen der AG und einem Minderheitsaktionär-Vorstand dar.